Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr. Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.
| Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|
| 1 Ca 102/26 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 29.12.2025 aufgelöst ist. 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 28.04.2026 aufgelöst ist. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses als [..] weiterzubeschäftigen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 26.502,00 Euro. 6. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz zugelassen ist, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
| 1 Ca 103/26 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 29.12.2025 aufgelöst ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses als [..] weiterzubeschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 13.564,00 Euro. 5. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz zugelassen ist, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
| 1 Ca 104/26 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 29.12.2025 aufgelöst ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses als [..] weiterzubeschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 12.668,00 Euro. 5. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz zugelassen ist, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
| 1 Ca 124/26 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.12.2025 nicht beendet wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als [..] weiterzubeschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 10.989,64 Euro. 5. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz zugelassen ist, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
| 1 Ca 235/26 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 30.01.2026 aufgelöst ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses als [..] weiterzubeschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 46.553,40 Euro. 5. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz zugelassen ist, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
| 1 Ca 236/26 | Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 30.01.2026 aufgelöst ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses als „Labormitarbeiter/Springer“ weiterzubeschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 15.056,00 Euro. 5. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz zugelassen ist, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
| 1 Ca 238/26 | Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 30.01.2026 aufgelöst ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses als „Machine Operator (Loader/Unloader)“ weiterzubeschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 15.056,00 Euro. 5. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz zugelassen ist, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
